AGB's

Dr. rer. pol. Irmelin Burkhard  Heilpraktikerin für Psychotherapie

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

a.) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Heilpraktiker für Psychotherapie (im Folgenden HPP) und dem Patienten als Dienstleistung nach den §§ 611 ff BGB sowie die Konditionen für Seminare und Coaching. Im Falle von Seminaren und Coaching tritt der HPP nicht in seiner Berufsfunktion als HPP auf, weil Seminare und Coaching lediglich der Prävention und persönlichen/beruflichen Entwicklung dienen und keine Diagnostik oder Therapie bein- halten. Als Mitglied im Verband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und psychologischer Berater verpflichte ich mich die Berufsordnung des Verbandes einzuhalten, einsehbar unter: https://www.vfp.de/verband/berufsordnung.html. Berufsrechtlich gilt das Ge-setz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Heilprak-tikergesetz): http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/index.html und die Durchführungs-verordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/index.html.

 

b.) Zwischen dem HPP und dem Patienten wird ein Behandlungsvertrag nach den §§ 630a ff BGB abgeschlossen, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

c.) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des HPP, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, durch konkludentes (stillschweigendes) Handeln annimmt und sich an den HPP zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.

 

d.) Der HPP ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag abzulehnen oder zu beenden, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann bzw. nicht mehr besteht, es um Beschwerden geht, die der HPP aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des HPP für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

 

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags

Der HPP erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von eventuellen Behandlungsverboten und seiner Sorgfalts- pflicht, anwendet. Allen angebotenen Therapieverfahren liegen keinerlei Heilversprechen zugrunde. Es werden auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar. Alle Angaben über Eigen- schaften, Wirkungen und Indikationen beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen durch die praktische Anwendung der Methoden selbst. Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methoden kann weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

 

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Der Patient verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages zu einer aktiven Mitarbeit. Der HPP ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient dem Rat einer fachärztlichen Untersuchung nicht folgt, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen blockiert.

 

§ 4 Honorar

a.) Der HPP hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Das unverbindliche Gebührenver- zeichnis für Heilpraktiker (GebüH) findet keine Anwendung. Das Honorar richtet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand. Der Stundensatz (45 Minuten) beträgt 75,00 Euro. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

 

b.) Das Honorar ist unmittelbar fällig und direkt nach der Sitzung in bar gegen Quittung zu bezahlen. Bei längerer Zusammenarbeit ist auch eine monatliche Rechnungsstellung möglich. Der Rechnungsbetrag ist in diesem Fall innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung auf das angegebene Konto zu überweisen.

 

c.) Bei einem versäumten Behandlungstermin, der nicht mindestens 48 Stunden vorher abgesagt wurde, schuldet der Patient dem HPP ein Ausfallhonorar in Höhe eines Stundensatzes von 75,00 Euro. Der Betrag ist sofort zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Patient aus erheblichem Grund (z.B. Erkrankung, Unfall) oder ohne sein Verschulden verhindert wurde. Der Grund der Verhinderung ist mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Termine, die von Seiten des HPP abgesagt werden müssen, werden dem Klienten nicht in Rechnung gestellt. Der Klient hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den HPP. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.

 

d.) Telefonische Beratung wird je angefangene 15 Minuten mit 15,00 Euro abgerechnet. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung auf das angegebene Konto zu überweisen oder in bar gegen Quittung bei der nächsten Sitzung zu bezahlen.

 

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

a.) Es handelt sich hier um eine reine Privatpraxis für Selbstzahler. Anträge zur Kostenerstattung

bei den Krankenkassen werden nicht erstellt.

 

b.) HPP nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenkassen teil. Gesetzlich Kranken- versicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse.

 

Privat Krankenversicherte können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegen- über ihrer Versicherung haben. Dieser ist vor Beginn der Therapie vom Patienten abzuklären. Der Patient hat das Erstattungsverfahren mit seiner Privatkrankenversicherung stets eigenver- antwortlich durchzuführen. Die Erstattung ist in der Regel auf die Sätze im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen den Sätzen des GebüH und

dem vertraglich vereinbarten Honorar sind vom Patienten zu tragen.

 

c.) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 AGB hiervon nicht berührt. Das heißt das Honorar des HPP ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu bezahlen.

 

§ 6 Rechnungsstellung  

a.) Der Patient erhält, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat eine Inanspruchnahme des HPP stattfand, automatisch eine Rechnung, spätestens zum 15. des Folgemonats. Die einfache Ausstellung als pdf per Email erfolgt gebührenfrei. Die Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt, oder für die eigene Aufbewahrung spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare.

 

b.) Aus Erstattungsgründen durch einen Kostenträger kann auch eine Ausfertigung der Rech- nung, welche die Diagnose enthält, vereinbart werden. Der Patient wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Rechnungsform bereits eien Bruch der Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht bedeutet.

 

§ 7 Vertraulichkeit der Behandlung

a.) Der HPP behandelt die Patientendaten vertraulich. Die Schweigepflicht ergibt sich als Neben- pflicht aus dem nach §§630a ff BGB geschlossenen Behandlungsvertrag. Der HPP erteilt bezüglich der Diagnose, Beratung und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zu- stimmung des Patienten.

 

b.) Absatz a.) ist nicht anzuwenden, wenn der HPP aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a.) ist ferner nicht anzuwenden, wenn eine Gefahr für Leib und Leben des Patienten besteht bzw. zu erwarten ist oder von dem Patienten eine Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen ausgeht bzw. dies zu erwarten ist. Absatz a.) gilt auch dann nicht, wenn in Zusammenhang mit der Diagnose, Beratung oder Therapie persönliche Angriffe gegen den HPP oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

 

c.) Der HPP führt Aufzeichnungen über seine Leistungen und behandlungsrelevante persönliche Angaben sowie medizinische und psychotherapeutische Befunde des Patienten in Form einer Handakte und/oder elektronischen Patientendatei. Dem Patienten steht jederzeit Einsicht in die Handakte zu. Der HPP ist aber nicht zur Herausgabe der Handakte verpflichtet. Absatz b.) bleibt unberührt. Der Patient stimmt der Verarbeitung seiner Daten mit seiner Unterschrift unter dem Behandlungsvertrag bzw. durch seine Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zu. Die Aufzeichnungen werden 10 Jahre nach der letzten Behandlung aufbewahrt.

 

d.) Sofern der Patient eine Behandlungsakte zur Mitnahme verlangt, erstellt der HPP diese kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte und der elektronischen Patientendatei. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese der Behandlungsakte in Kopie beigeführt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck) die Originale verbleiben in der B- handlungsakte.

 

e.) Handakten werden vom HPP 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.

 

§ 8 Meinungsverschiedenheiten  Meinungsverschiedenheiten über den Behandlungsvertrag oder die AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abwei- chende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls auch schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

 

§ 9 Seminare

a.) Der Seminarpreis ist spätestens bis 4 Wochen vor Seminarbeginn zu überweisen. Mit der Überweisung werden die AGBs für Seminare § 9 a.) - e.) akzeptiert und die Teilnahme ist ver- bindlich. Eine Anmeldebestätigung wird zugestellt.

 

b.) Bei einer Stornierung des Seminars aus erheblichem Grund (z.B. Krankheit gegen Vorlage eines Attests) wird ein Gutschein ausgestellt, der berechtigt, das Seminar zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Erstattung des Seminarpreises erfolgt nicht. Alternativ kann der Seminarplatz auf eine andere Person übertragen werden. Die Übertragung ist vom Teilnehmer selbst zu organisieren und jederzeit möglich.

 

c.) Muss das Seminar von Seiten der Leiterin abgesagt werden, wird der Seminarpreis erstattet.

 

d.) Die Seminarteilnahme ersetzt keine Therapie noch kann von ihr ein Heilungsversprechen abgeleitet werden. Die Seminare dienen der Gesundheitsprävention. Bei einer bereits vorliegen- den Erkrankung können sie therapiebegleitend eine Unterstützung bieten. In diesem Fall ist vor Anmeldung Rücksprache mit einem Facharzt zu halten, und eine schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen, dass keine Bedenken gegen eine Teilnahme bestehen.

 

e.) Die Teilnahme erfolgt stets auf eigene Verantwortung. Für evt. Schäden - unabhängig welcher Art - wird zu keinem Zeitpunkt eine Haftung übernommen.

 

§ 10 Coaching

a.) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten nachfolgenden Bedingungen regeln die Ge- schäftsbeziehung zwischen dem Coach und dem Klienten. Der Coaching-Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

 

b.) Der Coaching-Vertrag gilt für die Dauer des Coaching und kann sowohl vom Coach als auch vom Klienten jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bereits erbrachte Leistungen sind in voller Höhe zu vergüten.

 

c.) Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Coaching anwendet. Coaching ist ein individueller Prozess zur Unterstützung und Förderung der persönlichen und beruflichen Entwicklung und der gezielten Schulung von Kompetenzen des Klienten. Das Ziel der gemeinsamen Arbeit ist eine Verbesserung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeiten durch die Förderung von Wahr-nehmung, (Körper-)Bewusstheit, Selbstreflexion, Wertgefühl und Selbstverantwortung des Klienten. Dazu können auch Entspannungsmaßnahmen und körperorientierte Verfahren zur Gesundheitsprävention sowie Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstruktu-rierung gehören. Die Verfahren stehen nicht im Widerspruch zu wissenschaftlichen Erkenntnissen. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coachingleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des Klienten. 

 

d.) Die Teilnahme an einem Coaching setzt eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit voraus und die Selbssteuerungskompetenzen des Klienten müssen intakt sein.

 

e.) Coaching ist keine Ausübung der Heilkunde und ersetzt keine Therapie. Im Coaching werden keine psychischen Leiden oder Störungen festgestellt oder behandelt. 

 

f.) Der Klient trägt während des gesamten Coaching die volle Verantwortung für sein Handeln sowohl in den als auch außerhalb der Coachingsitzungen. Sämtliche Maßnahmen, die der Klient aufgrund des Coaching durchführt, liegen in seiner eigenen Verantwortung. Der Coach kann lediglich dabei helfen, Entscheidungen und Handlungen des Klienten im Nachhinein oder im Voraus zu reflektieren oder zu erproben.

 

g.) Der Klient ist zu einer aktiven Mitwirkung verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching sowie auch für eine aktive Mitarbeit bei den Coachingmaßnahmen. Die Ablehnung einer angeratenen oder not- wendigen ärztlichen Untersuchung kann für die Gesundheit des Klienten und/oder den Fortgang des Coaching bestimmend sein. In diesem Fall und auch wenn der Klient nicht aktiv mitarbeitet, ist der Coach berechtigt, das Coaching zu beenden, weil das notwendige Vertrauen nicht gegeben ist.

 

h.) Der Coach hat für seine Leistungen einen Honoraranspruch. Der Stundensatz (45 Minuten) beträgt 90,00 Euro. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten. Andere Honorarlisten oder Honorarverzeichnisse gelten nicht. Das Honorar ist nach jedem Termin vom Klienten in bar gegen Quittung zu bezahlen. Die Rechnungszustellung erfolgt per Email. Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der Klient zur Zahlung eines Ausfallhonorars in Höhe von 90,00 Euro. Das Ausfallhonorar ist sofort zu bezahlen. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Klient 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach verlangt werden.  Termine, die von Seiten des Coach abgesagt werden müssen, werden dem Klienten nicht in Rechnung gestellt. Der Klient hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen. Wird ein Coachingtermin außerhalb der Praxis vereinbart, werden zuzüglich zum Honorar als Fahrt-, Spesen- und Zeitkostenentschädigung pauschal 1,00 € pro km für die Hin- und Rückfahrt berechnet.

 

i.) Der Coach behandelt die Daten des Klienten streng vertraulich und erteilt über die Inhalte der Gespräche und aller Coachingmaßnahmen sowie deren Begleitumstände und über die persön- lichen Verhältnisse des Klienten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten Auskunft, es sei denn der Coach ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet. Die Auskunftspflicht kann z.B. bei Straftaten oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung eintreten. Dies gilt auch bei erforderlichen Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Arbeitgeber, Kollegen oder Vorgesetzte.  Ferner tritt die Verschwiegenheitsverpflichtung des Coach nicht ein, wenn in Zusammenhang mit dem Coaching persönliche Angriffe gegen den Coach oder seine Berufs- ausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann. Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu. Der Klient kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. Die Aufzeichnungen werden nach Beendigung des Coaching vernichtet. Sofern der Klient ein detailliertes Protokoll über das Coaching verlangt, erstellt der Coach dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

 

j.) Meinungsverschiedenheiten über den Coachingvertrag und die Bedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu sind Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des geschlossenen Therapie-, Coaching- oder Seminarvertrags oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrags bzw. der AGB insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

 

§ 12 Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Gerichtsstand ist Königstein im Taunus.